Digitalisierung
punktgenau.

Lösungen durch Identifizierung schaffen und die Menschen im Vordergrund halten.

Was uns ausmacht

Wir sind merk·wür·dig.

Aus voller Überzeugung beraten wir unsere Kunden objektiv als auch neutral und nicht als Wiederverkäufer fremder Produkte.


was wir machen

Wir digitalisieren.

Wir sind auf die Bereiche der IT-Infrastruktur, IT-Sicherheit und Entwicklung unserer Kunden spezialisiert. Dahingehend betrachten wir ein Unternehmen zunächst aus der Vogelperspektive und können anschließend in eine umfassende Beratung gehen. Hierbei wenden wir ein Vier-Augen-Prinzip an, bei dem wir gemeinsam im Austausch arbeiten.Dieses Prinzip, verbunden mit langjähriger Erfahrung in den genannten Bereichen, ermöglicht uns eine vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit mit Kunden aus den Bereichen: Industrie, Handel, Rechtsberatung und Bildung, Medizin sowie Pflege als auch Sport und Freizeit.

„An moto schätze ich die Kompetenz, die persönliche Bindung, gute Erreichbarkeit und die immense Hilfsbereitschaft.“

Axel Runge - Ruwac Industriesauger GmbH

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Impressum

Anbietermoto GmbH & Co. KG
Breslauer Straße 31
49324 Melle
+49 (0)5422 927898-0
info@moto.de
Rechtliche AngabenPersönlich haftende Gesellschafterin der moto GmbH & Co. KG:
moto Holding GmbH
Geschäftsführer der moto Holding GmbH: André Sobotta
USt-IdNr. gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE324033165Registergericht: Amtsgericht Osnabrück
Registernummer: HRA 206494
InformationenTrotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Alle hier verwendeten Namen, Begriffe, Zeichen und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte aller erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: André Sobotta Anschrift wie oben

AGB

Allgemeine Beratungsbedingungen der moto GmbH & Co. KG§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
3. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Auftraggeber in diesem Falle unverzüglich informieren.
§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand, Leistungsbeschreibung
1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Aufgabenstellung, Preise, Ausführungsfristen und Nebenleistungen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt.
2. Vereinbarte Beratungstätigkeiten sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, nicht auf die Erzielung eines bestimmten Erfolgs oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken gerichtet. Unsere Leistungen sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zeitraums erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerung oder Empfehlung umgesetzt wird, soweit nicht die Umsetzung Bestandteil des uns erteilten Auftrags ist.
3. Unsere Leistungen erbringen wir innerhalb der zur Zeit der Auftragsdurchführung üblichen Arbeitszeiten. Wir sind bereit, nach vorheriger ausdrücklicher Abrede unsere Leistungen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erbringen.
4. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Geschäftsführungsentscheidungen, die im Zusammenhang mit unseren Leistungen getroffen werden. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen sind wir nicht verantwortlich.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Die Entgelte für die in den Einzelverträgen festgelegten Leistungen werden dem Auftraggeber monatlich in Rechnung gestellt.
2. Die zu leistenden Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
3. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Verantwortlichkeit des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Durchführung der Beratungsleistung nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere alle Voraussetzungen zu schaffen, die hierzu erforderlich sind. Zu diesem Zweck stellt er uns alle ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen, die uns für die Beratung für erforderlich hält, zur Verfügung und wird sich dafür einsetzen, dass auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen uns entsprechend informieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Informationen, die er selbst bzw. Dritte auf seine Veranlassung uns im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Insbesondere über bekannt werdende Unrichtigkeiten und über für die Durchführung dieses Vertrages wesentliche Änderungen wird der Auftraggeber uns unverzüglich informieren.
2. Der Auftraggeber wird uns sämtliche für die Erbringung der erforderlichen Informationen, Ressourcen und Unterstützung (einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, Systemen, Räumlichkeiten und Personen) unverzüglich zur Verfügung stellen.
3. Sämtliche Informationen, die der Auftraggeber uns zur Verfügung stellt („“) müssen richtig und vollständig sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass uns zur Verfügung gestellte weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.
4. Wir sind berechtigt, uns auf zur Verfügung gestellte Auftraggeberzu verlassen und sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu überprüfen.
§ 5 Auftragsausführung, Leistungsänderungen
1. Wir werden die uns zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausschließlich im Rahmen des Auftrags nutzen und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Informationen und Unterlagen zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.
2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für die Auftragsdurchführung durch uns setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Genehmigungen und Freigaben besorgt, Unterlagen vorlegt und seine sonstigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
3. In Fällen höherer Gewalt und sonstigen Fällen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Rechnerausfall, Streik, Unruhen, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit die Störung nachweislich auf unsere Lieferung und Leistung von erheblichen Einfluss ist. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende der Störung baldmöglichst mitteilen. Verzögert sich unsere Lieferung und Leistung um mehr als drei Monate, kann jede Partei des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen und -leistungen für den Auftraggeber nicht verwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
1. Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3. Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Die Beschränkungen dieses § 5.3 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 6 Zinsen - Verzugsfolgen
1. Solange sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
2. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Leistungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung der Ware verlangen.
3. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart worden sein sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.
4. Wenn der Auftraggeber sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er die Vergütung dennoch zahlen.
§ 7 Gewährleistung/Haftung
1. Der Auftraggeber teilt uns offenkundige Mängel schriftlich oder per E-Mail innerhalb einer Frist von vier Wochen, nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel festgestellt hat. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen, nachdem er den Mangel festgestellt hat. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, werden wir diesen innerhalb angemessener Zeit nach unserer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem erbringen (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber die betroffene Leistung nach Wahl rückabwickeln oder den Preis dieser Leistung mindern.
3. Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung selbst verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte Änderungen vornimmt, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Pflege- und Wartungsaufwendungen durch uns nicht wesentlich erschwert.
4. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung:
6. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, haften wir unbeschränkt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Wir haften für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang für leichte Fahrlässigkeit gemäß § 8 Ziff. 7.
7. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
8. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
9. Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten uneingeschränkt und ohne dass es auf die Sicherstellung von Datenmaterial durch den Auftraggeber in maschinenlesbarer Form und auf den erforderlichen Aufwand für die Rekonstruktion der Daten ankommt, wenn wir fahrlässig Datensicherungsmaßnahmen gemäß Leistungsbeschreibung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt haben.
10. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Inanspruchnahme von unseren Mitarbeitern, die als unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen tätig geworden sind.
11. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem rechts- oder vertragswidrigen Umgang des Auftraggebers mit unseren Lieferungen und Leistungen herrühren.

§ 8 Vertraulichkeit
1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung und mit Blick auf ihre Anbahnung überlassenen Informationen geheim zu halten und diese Informationen ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Auftragsabwicklung zu nutzen. Die Parteien dürfen diese Informationen Dritten nicht weitergeben oder zugänglich machen, ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an Mitarbeiter, Beauftragte und Berater, die mit den Vorgängen befasst sind und die die vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit unbedingt benötigen. Die Parteien gewährleisten und stehen dafür ein, dass diese Vereinbarung auch von diesen Personen beachtet wird.
2. Vertrauliche Informationen sind hiernach alle Informationen, Vermerke, Dokumente, Datenträger und sonstige Unterlagen, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden, die die Parteien im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung und ihre Anbahnung sowie auf die jeweilige Auftragsabwicklung erhalten sowie alle schriftlichen oder sonstigen Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Informationen über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen, Ideen, Ziele, Kundendaten und sonstige Details und Informationen von und über eine der Parteien enthält. Darüber hinaus gehören zu den vertraulichen Informationen die Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, deren Umfang sowie deren konkrete Ausgestaltung.
3. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, welche
8.3.1 zum Zeitpunkt der Offenbarung
• allgemein bekannt sind;
• veröffentlicht sind;
• zum allgemeinen Fachwissen gehören;
• allgemeiner Stand der Technik sind;
• dem jeweiligen Empfänger individuell bekannt sind. Der Empfänger wird die andere Partei über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich informieren;
8.3.2 nach dem Zeitpunkt der Offenbarung
• allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun des jeweiligen Empfängers;
• dem jeweiligen Empfänger von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;
• von dem jeweiligen Empfänger selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;
• von dem jeweiligen Informationsgeber schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden;
• zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.
1. Für den Fall, dass eine der Parteien gesetzlich verpflichtet sein sollte, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, wird sie dies vorher gegenüber dem Informationsgeber, unverzüglich nachdem sie selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, anzeigen. Der Empfänger wird nur jenen Teil der vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, die er nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften weiterzugeben oder zu veröffentlichen verpflichtet ist.
2. Dokumente und sonstige Unterlagen mit vertraulichen Informationen, die an eine der Parteien übergeben werden, sind auf erstes Verlangen an die andere Partei zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien aller Art. Von dem Empfänger erstellte oder weiter verarbeitete Unterlagen mit solchen vertraulichen Informationen sind auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit von Rückgabe und Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Auftrages weiter, solange die erhaltenen Informationen nicht ohne Verschulden des jeweiligen Informationsempfängers, seiner Mitarbeiter, Berater oder sonstiger von dem jeweiligen Informationsempfänger in irgendeiner Art und Weise beauftragter Personen offenkundig geworden sind, wofür dieser die Beweislast trägt.
4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der jeweilige Informationsempfänger zur Zahlung einer vom Informationsgeber nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.
§ 9 Ausschluss weitergehender Haftung
1. Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss kommt der vorstehend genannte Haftungsausschluss infolge des bei Vertragsschluss bereits entstandenen Anspruchs einem nachträglichen Haftungsverzicht gleich. Zudem haften wir nicht, sofern der Kunde aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 49324 Melle, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch bei dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht zu klagen oder bei jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

Datenschutz

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Geschäftsführer: André Sobotta
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